Dieb als Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig
Umsatzsteuer von gestohlener Ware
Urteil des Niedersächsischen FG,5 K 360/92 - 17.04.2000
Ein Beschäftigter eines Tanklagers hatte eine größere Menge Gasöl gestohlen und anschließend für 400.000 DM verkauft. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass der Dieb durch die Schwarzmarktgeschäfte unternehmerisch tätig geworden ist und er daher auf die Kaufserlöse 85.000 DM Umsatzsteuer abzuführen habe.


