Neues Urteil des BGH
BGH - Untreue nur bei konkretem Schaden
Künftig wird es schwerer, Manager und Geschäftsführer wegen Untreue zu belangen. Wenn die angestellten Topleute schwarze Kassen führen oder auch ungesicherte Kredite vergeben, muss der Schaden sehr konkret beziffert werden. Kommen nun nach dem Urteil zahlreiche Altfälle erneut vor Gericht?
Mit dem im August 2010 veröffentlichten Beschluss hob das Gericht die Verurteilung mehrerer Manager im Skandal umd die Berliner Bank auf (Az. 2 BvR 2559/08 u.a.). Das Urteil kann Konsequenzen für viele Urteile aus der Vergangenheit haben. Die Verurteilung des Ex-Siemens-Managers, der für Schmiergelder «schwarze Kassen» angelegt hatte, erklärten die Richter hingegen für verfassungsgemäß.
In der Wirtschaftskriminalität ist Untreue eines der häufigsten Delikte. Nach dieser sehr komplexen Regelung können Manager bestraft werden, die fremdes Vermögen betreuen müssen, diese Pflicht aber schuldhaft verletzen und dadurch einen Vermögensschaden verursachen. Nach Ansicht der Richter ist diese Bestimmung zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, jedoch müssten die Gerichte bei der Ermittlung und Bezifferung des Schadens die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen feststellen.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für alle anhängigen und künftigen Verfahren bindend. Sie könnte jedoch auf viele Altfälle eine Auswirkungen haben. Rechtskräftig verurteilte Täter können grundsätzlich die Wiederaufnahme ihres Verfahrens verlangen, wenn das Urteil auf einer verfassungswidrigen Auslegung eines Strafgesetzes beruht. Es ist jedoch schwer abschätzbar, wie viele Fälle hiervon betroffen sind.
Der BGH beanstandete die Anwendung des Gesetzes in Fällen der sogenannten Gefährdungsschäden. So ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass schon die Vergabe eines ungenügend abgesicherten Kredits aufgrund des damit verbundenen Risikos eine sogenannte «schadensgleiche Vermögensgefährdung» darstellt. Der definitive Schaden wurde jedoch nicht ermittelt. Das verstosse gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Strafgesetzen, so die Karlsruher Richter. Der Schaden müsse nach anerkannten Verfahren wirtschaftich konkret festgestellt werden.


